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18.10.21


Familienrecht: Gemeinsamer Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?

Standhaft hält sich das Gerücht, ein Anwalt könne beide Ehegatten vertreten, wenn diese sich über die näheren Umstände und Modalitäten von Trennung und Scheidung einig sind. Zu schön, um wahr zu sein: Hier einige aufklärenden Worte zu Mythos und Realität.

 

Auf einen Blick:

  • Generell sieht das Gesetz keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Rahmen einer Scheidung vor. Zur Antragstellung jedoch bedarf es lediglich eines Anwalts. Der Rechtsanwalt der anderen Partei stimmt dem nur noch zu.
  • Wenn keine „widerstreitenden Interessen“ bestehen und die Scheidung absolut einvernehmlich vonstattengehen kann, ist eine Beratung durch nur einen Anwalt möglich.
  • Beim Ersttermin gilt dennoch, dass eine Beratung nicht zusammen stattfinden kann. Es können schließlich nur die Interessen eines Mandanten vertreten werden.

 

Wer der Ansicht ist, sich über alles im Rahmen einer Scheidung einig zu sein, wendet sich mit den besten Absichten an einen Anwalt. Schließlich gibt es, so die landläufige Meinung, keine Not für einen Zweiten. Die klare Antwort dazu ist jedoch, dass das nicht möglich ist. Denn auch wenn immer wieder einige behaupten, dass Anwälte eines Verwandten das übernommen hätten, ist das absolut unwahrscheinlich. Das liegt schlicht daran, dass es Anwälten berufsrechtlich verboten ist, „widerstreitende Interessen“ zu vertreten. Dies ist in der Berufsordnung § 3 Abs. 1 klar geregelt:

(1) 1 Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. 2 Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.

 

Letztendlich bedeutet das, dass sich beide Eheleute jeweils an einen Rechtsanwalt für das Familienrecht wenden müssen, um sich vertreten zu lassen. Ein Anwalt genügt jedoch bei einer Ausnahme. Diese gilt für einvernehmliche Scheidungen, in denen der Anwalt des Ehepartners nur noch zustimmen müsste und sonst keine Anträge mehr gestellt werden.

Können die Kosten zumindest geteilt werden?

Wird nun in diesem Sonderfall nur der eine Anwalt eines Ehegatten konsultiert, ist dieser entsprechend für die entstehenden Gebühren zuständig. Zwar kann es zwischen den Eheparteien durchaus eine Vereinbarung geben, die Kosten für diesen zu teilen, was letztendlich sehr sinnvoll ist, dennoch betrifft diese Übereinkunft nur die Ehepersonen untereinander und nicht gegenüber dem Anwalt selbst. Sollte nun der nicht anwaltlich vertretene Partner nicht für seinen Teil für die Gebühren aufkommen wollen, muss der vertretene Klient diese erst einmal selbst bezahlen und kann, vorausgesetzt es gibt einen Nachweis über die Vereinbarung, diese anschließend vom Ehegatten zurückfordern.

 

Ist eine gemeinsame Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht möglich?

Grundsätzlich besteht die Option, sich gemeinsam von einem Anwalt beraten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine gegensätzlichen Interessen miteinander korrelieren. Sollte es zu einem Disput kommen, unabhängig davon, wie umfangreich oder schwerwiegend dieser ist, kann im Kontext der verbotenen „Vertretung widerstreitender Interessen“ keine weiterführende Beratung geboten werden. Das gilt im Übrigen weder für den einen noch für den anderen Ehepartner. Somit ist es nötig, den Kontakt zu einem eigenen Anwalt für Familienrecht aufzunehmen. Besteht jedoch absolute Einigkeit und gibt es nichts zu klären, ist der gemeinsame Anwalt sicher der preiswerteste Weg, die eigene Scheidung zu begleiten.

Lassen Sie sich von unseren Anwälten für Familienrecht beraten. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf.

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