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18.11.21


Ärzterecht/Patientenrecht: „Kunstfehler“ sind immer möglich! Wie steht es in einem solchen Fall mit den Patientenrechten?

Der hohe medizinische Betreuungsstandard in Deutschland scheint ein grundsätzliches Vertrauen in die Leistungen von Ärzten, Krankenschwestern oder Pflegepersonal zu rechtfertigen. Wo Menschen arbeiten, da unterlaufen hingegen auch Fehler. Im medizinischen Bereich mitunter mit gravierenden Folgen. Patientenrechte stärken die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen nach Fehldiagnose- und Behandlung.

Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Psychotherapeuten, Krankenschwestern und andere, die ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen nachgehen, haben die Pflicht, dem Patienten eine fachgerechte Behandlung zukommen zu lassen. Dieser Pflicht liegen die Phasen der aktuellen medizinischen Standards zugrunde:

  • Anamnese
  • Befunderhebung
  • Diagnostik
  • Therapie
  • Nachsorge

Wird nun als Beispiel keine Befunderhebung durchgeführt und im Anschluss eine damit verbundene Fehldiagnose gestellt und eine entsprechende Behandlung ausgeführt, liegt eine Verletzung der ärztlichen Behandlungspflicht vor. Jedoch gilt dies erst als ein Behandlungsfehler, wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten aufgrund der Behandlung verschlechtert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dann von einem „Kunstfehler“ gesprochen. Denn die vorgenommene Behandlung entspricht nicht den Regeln der ärztlichen Kunst. Die Anwälte der Kanzlei Kuntz & Kollegen kennen beide Seiten. In diesem Sinne können wir Sie juristisch im Ärzterecht und Patientenrecht gleichermaßen sachkundig vertreten.

 

Welche Kunstfehler sind möglich?

 

Eine Verletzung der ärztlichen Behandlungspflicht ist nicht einzig bei medizinischen Behandlungen vorstellbar. Ebenso kann diese infolge der Bedienung von technischen Geräten vorliegen oder etwa, weil bei der Verwaltung von Patientenakten Fehler geschehen. Es gibt eine ganze Reihe von Kunstfehlern:

  • Anamnesefehler
  • Befunderhebungsfehler
  • Diagnostikfehler
  • Aufklärungsfehler
  • Operationsfehler
  • Organisationsfehler
  • Überweisungsfehler
  • Hygienefehler
  • Nachsorgefehler

und noch viele mehr. …

Kontaktieren Sie uns bei Verdacht auf einen Kunstfehler!

 

Welche Optionen hat der Patient infolge eines Kunstfehlers?

 

Bevor nun Anwälte eingeschaltet werden, sollte erst einmal das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Oftmals lässt sich in diesem Rahmen bereits ein Verdacht klären. Sollte dieser allerdings entweder nicht gesprächsbereit sein oder nichts erklären wollen, hilft nur die Unterstützung von einem Anwalt mit Spezialisierung auf das Ärzterecht. Ebenso ist an diesem Punkt noch ein Zwischenschritt möglich, bevor es zum Rechtsanwalt geht. Denn die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, einem Kunstfehler, der ihnen gemeldet wurde, nachzugehen. Erscheint ihrer Krankenkasse die Sachlage plausibel, wird sie den Fall an den Medizinischen Dienst weiterreichen. Rechtlich verbindlich ist jedoch weder das Gespräch mit dem Mediziner noch das etwaige Gutachten der Krankenkasse, welches über die Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann. Lehnt Letztere dieses ab, bleibt einzig der Kontakt zum Rechtsanwalt, der die Forderung des Patienten gegenüber dem Arzt vertritt und sämtliche nötigen rechtlichen Schritte einleitet.

 

Welche Rechte hat der Patient bei einem Kunstfehler?

 

Zum einen hat er ein Informationsrecht. Das bezieht die Aufklärungspflicht über Risiken, Chancen und Alternativen ebenso ein, wie das Eingestehen eines Arztfehlers sowie die Nennung anderer Mediziner, die mit der Behandlung des Patienten betraut waren.

Des Weiteren besteht ein Recht auf Akteneinsicht. Denn mit der ärztlichen Dokumentationspflicht sind sämtliche Schritte, die zur Behandlung eines Patienten unternommen werden, klar strukturiert in der Patientenakte eingetragen. Der Patient hat das Recht, seine Akte jederzeit einzusehen und diese auf Wunsch zu kopieren und die darin enthaltenen Daten anderweitig zu speichern.

Das sollten Sie außerdem wissen:

Fehlt eine Dokumentation, wird diese zugunsten des Patienten ausgelegt. Es wird also davon ausgegangen, dass eine medizinische Behandlung, die im entsprechenden Fall notwendig gewesen wäre, nicht durchgeführt wurde.

Der Arzt kann die Einsichtnahme des Patienten in die Akte ablehnen. Allerdings muss er seine Entscheidung begründen.

Als Letztes hat der Patient ein Recht auf Beratung. So gibt es bundesweit Anlaufstellen, sollte der Verdacht auf einen Kunstfehler gegeben sein. Hierzu zählen neben den Anwälten für Behandlungsfehler ebenfalls der Deutsche Patientenbund, die bereits erwähnten gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Pflegeversicherung, Verbraucherzentralen und einige andere.

 

Bei Kunstfehlern sollten einen spezialisierten Anwalt einschalten! Wir sind bei Kuntz & Kollegen an Ihrer Seite. Rufen Sie einfach uns an oder nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf.

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