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22.07.21


Erbrecht: Digitaler Nachlass – Gehört der Inhalt eines digitalen Accounts bei Facebook & Co. den Erben?

E-Mails, Rechnungen ohne Abbuchung, Fotos und Filme in der „Datenwolke“ von Cloud-Diensten: Wem gehören die digitalen Fußspuren eines Menschen nach seinem Tod? Gibt es ein digitales Erbe?

Immer mehr Menschen vererben nicht nur ihr Vermögen, zur Erbmasse gehört immer häufiger auch ein digitales Erbe. Denn die aktuelle Generation, die „Digital Natives“, kennen keine Welt ohne Handy, Cloud und Internet. Ein Großteil des Lebens spielt sich allerdings nicht nur bei der neuen Generation im „World Wide Web“ ab. Das digitale Erbe ist folglich die Gesamtheit der Daten, die der Verstorbene hinterlässt. Dazu zählen nicht nur Festplatten, Speicherkarten und USB-Sticks, sondern ebenfalls die virtuellen Konten bei Apple, Google, auf sozialen Netzwerken, aber auch bei den Internetversandhäusern wie Amazon. Die Menge an Accounts und online geschlossenen Verträgen, die ein einzelner Mensch innerhalb seines Lebens aufbauen kann, ist enorm. Was also ist geregelt? Und worauf ist zu achten?

Alles andere als simpel: Der Umgang mit dem digitalen Nachlass

Als Anwälte für Erbrecht haben wir von der Kanzlei Kuntz & Kollegen immer häufiger mit dem digitalen Erbe zu tun. Bedauerlicherweise ist es derzeit noch so, dass keine einheitliche Regelung dafür besteht. Wer also das Erbe eines Verstorbenen antritt und infolge dessen die digitalen Rechte an Accounts, Käufen, Verträgen und Werken übernimmt, steht vor einer Vielzahl an Schwierigkeiten. Zwar lassen sich die Konten auf den unterschiedlichen Plattformen und sozialen Netzwerken meist recht einfach löschen. Beim Sichern der dort vorhandenen Daten wird es allerdings schon schwieriger. Nicht selten sind Erben dabei auf die Hilfe des Supports angewiesen. Allerdings ist diese Kulanz nicht immer gegeben und so hilft oftmals nur der Weg zum Rechtsanwalt, um Möglichkeiten und Erfolgschancen auszuloten.

Digitale Werke frühzeitig im Testament berücksichtigen!

Da das digitale Erbe immer noch ein heikles Thema ist, sollten bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden. Wer etwa digitale Werke kreiert, ist gut beraten, diese testamentarisch vermerken zu lassen. Nehmen Sie daher bei Fragen umgehend Kontakt zu der Kanzlei Kuntz & Kollegen auf, um mögliche Optionen zu besprechen und Vorkehrungen zu treffen. Schließlich soll es im Zusammenhang mit dem Nachlass später keine unangenehmen Überraschungen geben. Wichtig dabei ist, dass im Testament etwa die unterschiedlichen Konten sowie die damit verknüpften Zugangsdaten festgehalten werden. So wäre eine praktikable Variante, sämtliche Accounts und Anmeldedaten in Form eines kleinen Buches oder gespeichert auf einem USB-Stick (eventuell in einem Bankschließfach) zu hinterlegen. In diesem Rahmen ist es im Übrigen ebenfalls möglich, Bestimmungen, wie mit dem digitalen Erbe umgegangen werden soll, festzuhalten.

Viele Sonderregelungen und Möglichkeiten der Vorbereitung

Viel Einheitliches findet sich allerdings nicht. So ist gerade bei einer Vielzahl von Konten und Werken professionelle Hilfe nötig. Entsprechend gibt es etwa bei E-Books und iTunes besondere Regelungen, die in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden sind. Ebenfalls gilt in Bezug auf digitale Fotos eine Sonderregelung. Denn diese gehen mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren an den Erbnehmer über. Besteht hingegen für die Bilder ein Urheberrecht, gilt ein Zeitraum von siebzig Jahren.

Umso wichtiger ist ein Testament, um das digitale Erbe des Verstorbenen klar zu regeln. Dieses erleichtert vor allem die Zusammenarbeit mit den diversen Anbietern im Internet. Somit empfehlen wir, einen Anwalt für Erbrecht einzubeziehen, um sich objektiv beraten zu lassen.

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